Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Mietverträge über Lagerräume bei Dein Depot – Christoph Brandtner GmbH

1. Übernahme des Abteils

1.1. Das Mietobjekt wird in sauberem und unbeschädigtem Zustand übergeben. Der Mieter hat das Mietobjekt bei Übernahme zu kontrollieren und etwaige Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden.

1.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsende das Mietobjekt gereinigt und besenrein und im gleichen Zustand wie es übernommen wurde, zurückzustellen. Die Verwendung von chemischen Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen muss vorab mit dem Vermieter abgestimmt werden.

2. Zutritt zum Lagerabteil

2.1. Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände oder zum Mietobjekt – etwa wegen eines technischen Gebrechens – vorübergehend nicht möglich ist. Der Mieter ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit Wasser, Strom, etc. Ansprüche welcher Art auch immer vor allem Schadensersatz- oder Mietzinsminderungs- ansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen.

2.2. Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist bevollmächtigt, das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine solche Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und – falls keine Legitimation vorgewiesen werden kann – den Zutritt zu verweigern.

2.3. Der Mieter hat das Mietobjekt während seiner Abwesenheit stets verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen. Der Mieter ist hingegen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Hallentor ordnungsgemäß verschlossen ist.

2.4. Bei Gefahr in Verzug (Brand, Wasserschäden etc.) gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person das Öffnen und Betreten des Mietobjektes.

2.5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Mietobjekt zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionstüch- tigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu- bzw. Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Mietobjekt ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und – wenn nötig – gemäß Punkt 5.2. und 5.3. vorzugehen.

2.6. Der Vermieter hat das Recht, das Mietobjekt ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware gem. Pkt. 5.2. und 5.3. zu unterzubringen und/oder die notwendige Veranlassung zu treffen, falls:

2.6.1. der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Mietobjekt gem. Pkt. 4 verbotene Gegenstände/Waren enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist oder das Mietobjekt sonst nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.

2.6.2. der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtsmäßig aufgefordert wird, das Mietobjekt zu öffnen.

2.7. Der Vermieter ist verpflichtet ein durch ihn oder durch eine autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter den Zugang wieder zu ermöglichen.

3. Nutzung der Abteile und des Geländes durch den Mieter

3.1. Der Mieter verpflichtet sich, nur Sachen in seinem Mietobjekt zu lagern, die sich in seinem Eigentum befinden oder für welche ihm Personen, in deren Eigentum sie stehen, die ausreichende Verfügungsgewalt erteilt haben.

3.2. Folgendes darf nicht gelagert werden: Brennbare, entzündliche oder unter Druck stehende Stoffe, Flüssigkeiten und Gase wie z.B. Lösungsmittel, Benzin, Öl, Sprengstoffe, Munition, Chemikalien, etc.; Lebewesen; verbotene oder illegal erworbene Waffen, biologische Kampfstoffe; radioaktive Stoffe, Giftmüll und ähnlich gefährliche und gesundheitsschädliche Materialien; illegale Substanzen und Gegenstände; illegal erworbene Substanzen und Gegenstände; Substanzen und Gegenstände, die Rauch, Geruch oder Emissionen absondern oder Lärm verursachen; Nahrungsmittel oder verderbliche Waren und Güter, die Schädlinge anziehen außer, sie werden durch den Mieter so sicher verpackt, dass sie keine Schädlinge anziehen können. Sollte sich dennoch Schädlingen in den vom Mieter eingebrachten Sachen einnisten, haftet dieser dem Vermieter für jeden daraus entstehenden Schaden.

3.3. Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände betritt oder das Mietobjekt verwendet, verboten: Das Mietobjekt oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gestört oder beeinträchtigt werden; Eine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf; das Mietobjekt als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden; etwas ohne Genehmigung des Vermieters an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung an dem Mietobjekt vorzunehmen; Emissionen beeinträchtigender Art aus dem Mietobjekt austreten zu lassen; den Verkehr auf dem Gelände sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.

3.4. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter unverzüglich etwaige Schäden des Abteils zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.

3.5. Dem Mieter ist es nicht erlaubt das Mietobjekt gänzlich oder teilweise unterzuvermieten.

3.6. Der Mieter haftet für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften für seine Leute.

4. Alternatives Mietobjekt

4.1. Der Vermieter hat das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das gemietete Mietobjekt zu räumen und die Ware in ein alternatives Mietobjekt vergleichbarer Größe zu bringen.

4.2. Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil zu öffnen und die Ware in ein anderes Abteil vergleichbarer Größe zu bringen. Die Verbringung erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Mieters.

4.3. Falls Ware gemäß Pkt. 5. in ein vergleichbares Mietobjekt verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag ohne Veränderung aufrecht.

5. Miete und Zahlungsbedingungen

5.1. Mietentgelt, Mindestmietdauer, Fälligkeit, Zahlung:

5.1.1. Die Mindestmietdauer beträgt vier Wochen.

5.1.2. Der Vermieter ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen das Mietentgelt sowie die Kaution jeder zeit im selben Ausmaß zu erhöhen, in dem sich der Verbraucherpreisindex 2010 (bzw. dessen Nachfolgeindex)seit dem Vertragsabschluss verändert hat. Die Nichtbezahlung oder Nichtforderung der wertgesicherten Beträge durch den Vermieter gilt nicht als stillschweigender Verzicht auf die Wertsicherung. Der Vermieter kann die Erhöhungsbeträge aus der Wertsicherungsklausel rück wirkend einheben. Das Absinken des Mietzinses und der Kaution unter den bei Abschluss des Mietvertrags vereinbarten Mietzins bzw, die vereinbarte Kaution ist ausgeschlossen.

5.1.3. Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital (offener Mietzins) angerechnet.

5.1.4. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des Mieters steht und gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt ist.

5.2. Fälligkeit, Verzug

5.2.1. Bei fälligen Forderungen kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Euro 12,- fällig, wenn eine Zahlung mehr als eine Woche fällig ist. Soweit der Vermieter alleine ein Mahnwesen betreibt, verpflichtet sich der Mieter pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 11,00 zu bezahlen. Weiters haftet der Mieter für allfällige Eintreibungskosten durch einen Rechtsanwalt bis zu der Höhe, welche sich aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz ergibt, sowie für alle durch den Zahlungsverzug verursachten Kosten, insbesondere Prozesskosten.

5.2.2. Falls ein Bankeinzug nicht ausgeführt oder widerrufen wird fallen zu einer eventuellen Mahngebühr zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.

5.2.3. Im Falle des mehr als fünftägigen Bestehens überfälliger Forderungen hat der Vermieter das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese Maß nahmen können unabhängig davon vorgenommen werden ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt bzw. aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.

5.2.4. Es gilt das gesetzliche Vermieterpfandrecht.

6. Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund

6.1. Der Vermieter hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen Punkte 4, 5 und 6 vor.

7. Öffnung des Abteils, Räumungsvergleich, Vertragsstrafe für Verzug mit Räumung

7.1. Die beiden Parteien halten fest, dass ein – nach den Bestimmungen dieses Vertrages – durch den Vermieter durchgeführtes Öffnen eines Abteils keinen Tatbestand der Besitzstörung darstellt, sondern ausdrücklich gestattet ist. Der Mieter verzichtet daher in so einem Fall auf eine Klagserhebung egal welcher Art.

7.2. Für den Fall einer vertragsmäßigen Kündigung nach Pkt. 7 schließen beide Parteien bereits jetzt einen außergerichtlichen Räumungsvergleich ab, der mit Wirksam werden der Kündigung in Kraft tritt.

7.3. Für den Fall, dass der Mieter das Mietobjekt bei Vertragsbeendigung nicht räumt, ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich zum Benützungsentgelt, eine vom Nach weis eines Schadens oder Verschuldens unabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 100% des Mietentgelts geltend zu machen. Weitere Rechtsbehelfe und die Geltendmachung übersteigender Schäden bleiben vorbehalten.

8. Allgemeine Vertragsbestimmungen

8.1. Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die, im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, allfällige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.

8.2. Die Weitergabe des Vertrages durch den Mieter bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

8.3. Es gelten nur die in diesem Anbot und diesen AGB festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ich nehme zur Kenntnis, dass der Vermieter oder von ihm autorisierte Personen nicht berechtigt sind, Zusagen zu machen oder Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des von den Parteien unterzeichneten Vertragstextes hinausgehen oder von diesem abweichen.

8.4. Der Vermieter behält sich das Recht vor, diese AGB zu verändern. Die neuen AGB treten in Kraft, sofern sie dem Mieter an die von ihm bekanntgegebenen Adresse übersandt worden sind und der Mieter nicht binnen 21 Tagen schriftlich widerspricht. Schweigen gilt daher in diesem Fall ausdrücklich als Zustimmung.

8.5. Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.

8.6. Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Korneuburg.

8.7. Zwecks Vermeidung von Gebühren wird die Urkunde von beiden Vertragsteilen nicht unterzeichnet. Der Mietvertrag kommt nur nach erstmaliger Zuzählung des monatlichen Bestandzinses zustande.

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